Die Auslegung einer GOP orientiert sich in erster Linie an dem Wortlaut der Leistungslegende, jedoch bei bestimmten Konstellationen nicht ausschließlich. Bei Unklarheiten der Leistungslegende können auch andere Auslegungsregelungen wie die systematische Auslegung und die historische Auslegung zur Anwendung gelangen.
Die systematische und die historische Auslegung legen es zwingend nahe, dass für den Ansatz der GOP 30702 (Zusatzpauschale für die schmerztherapeutische Versorgung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V) eine Dauer von mindestens 60 Minuten vorauszusetzen und in diesem Zeitraum nicht zusätzlich die GOP 30708 (Beratung und Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie) abrechnungsfähig ist.