Parteianhörung zu einer nicht dokumentierten Untersuchung (Beschluss OLG Dresden vom 14.09.2017 – 4 U 975/17)

Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das im Anschluss an das eingeholte Sachverständigengutachten zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagten hätten die notwendigen klinischen Untersuchungen auf eine Meningitis durchgeführt, für eine solche Krankheit richtungsweisende Zeichen indes nicht vorgefunden, gibt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme vor dem Senat.

 

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass etwa der Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen wäre, die klinische Untersuchung auf Meningitisanzeichen zu dokumentieren, folgt hieraus keine unwiderlegliche Vermutung, dass diese Untersuchung unterblieben ist. Die Vermutung des § 630h Abs. 3 BGB kann der Arzt vielmehr dadurch entkräften, dass er den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) führt. Dies kann nicht nur durch Zeugenbeweis, sondern auch durch Parteianhörung geschehen, wenn die Angaben hinreichend glaubhaft und die Partei glaubwürdig erscheint; einer Parteivernehmung bedarf es nicht. Wenn feststeht, dass es überhaupt eine Untersuchung gegeben hat, reicht es aus, wenn der Arzt schildert, wie er in vergleichbaren Fällen regelmäßig vorgeht.

 

http://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2017/11/olg-dresden-4-u-975-17.pdf