Arzthaftungsprozess: Zu Streitgegenstand und Operationsdokumentation (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.04.2017 – 5 U 458/16)

Wird in einem Arzthaftungsprozess der Schadensersatzanspruch des Patienten auf unzureichende ärztliche Aufklärung einerseits und fehlerhafte Behandlung andererseits gestützt, so handelt es sich bei dem Klagebegehren in der Regel um zwei unterschiedliche Streitgegenstände.

 

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 126 SGB V definieren nicht, was nach § 630 f Abs. 2 S. 1 BGB als aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich anzusehen ist. Entspricht eine schriftliche oder bildliche Operationsdokumentation nicht den Anforderungen einer solchen Richtlinie (hier: der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie), so kann allein hierauf eine Beweiserleichterung für den Patienten nicht gestützt werden.

 

Dass ein Befund erhoben werden muss, schließt nicht zwingend ein, dass er auch zu sichern (also aufzubewahren) ist. Nach den Grundsätzen der medizinischen Dokumentation müssen Befunde gesichert werden, wenn sie für das weitere Behandlungsgeschehen zur Verfügung stehen müssen. Allein aus dem Interesse eines Patienten, in einem etwaigen Rechtsstreit über ein Beweismittel zu verfügen, ergibt sich keine Befundsicherungspflicht, denn diese dient nicht forensischen Zwecken. Aus § 630 f BGB ergibt sich nichts anderes. 

 

Ein Patient nahm eine Klinikbetreiberin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, weil ihm im unmittelbaren Anschluss an eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks eine Endoprothese in der Form einer unikondylären Schlittenprothese ohne hinreichende medizinische Indikation eingesetzt worden sei. Infolgedessen sei die Beweglichkeit seines rechten Kniegelenks erheblich und dauerhaft eingeschränkt, weshalb er auch seine Arbeitsstelle verloren habe. Allerdings konnten die Gerichte keinen Behandlungsfehler feststellen; die Klage blieb ohne Erfolg.

 

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