Arzt ohne Zulassung darf keine Asylbewerber behandeln (Urteil SG Düsseldorf vom 20.09.2017 – S 2 KA 16/17)

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der angesichts einer Verurteilung wegen Betrugs auf die vertragsärztliche Zulassung bei der KVWL verzichtet hat, darf auch keine ärztlichen Untersuchungen nach dem Asylrecht durchführen. Das SG Düsseldorf hat die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung zur Teilnahme an dem Vertrag über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten nach § 62 Abs. 1 AsylG und die ärztliche Versorgung nach § 4 AsylbLG von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW (Vertrag GUGV-Asyl KV/Land) bestätigt.

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für ein „Wohlverhalten“ zur Wiederherstellung des notwendigen Vertrauens eine „Bewährungszeit“ von regelmäßig fünf Jahren zu verstreichen hat, die bei Zulassungsentziehungen mit der Verhandlung bzw. Entscheidung des Berufungsausschusses zu laufen beginnt. Im entschiedenen Fall legte das Gericht entsprechend das Datum des Vergleichsabschlusses mit der KVWL zugrunde und stellte fest, die „Bewährungszeit“ laufe nicht vor März 2019 ab. 

 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duesseldorf/j2017/NRWE_S_2_KA_16_17.html